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Beitragsordnung  
       
Die Mitgliederversammlung des Fördervereins der Löwenzahn Grundschule e.V. beschließt aufgrund § 5 der Vereinssatzung folgende Beitragsordnung:

  • § 1 Höhe der Beiträge

    Die Vereinsmitglieder sind zur Leistung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Dieser wird für alle Mitglieder auf 24 Euro jährlich festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Der Vorstand kann über einen ermäßigten Beitrag für ordentliche Mitglieder im Einzelfalle entscheiden.

  • § 2 Fälligkeit

    Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten und zwar innerhalb der ersten zwei Monate nach Beginn des Geschäftsjahres. Eine Zahlung im Verlauf eines Geschäftsjahres für ein anderes Geschäftsjahr ist nicht zulässig.

  • § 3 Zahlungsweise

    Folgende Zahlungsmöglichkeiten stehen dem Mitglied zur Verfügung:

    1. Barzahlung an den Schatzmeister vor Beginn der jährlichen Hauptversammlung, wenn diese rechtzeitig vor Ablauf der Fälligkeit nach § 2 stattfindet. 
    2. Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung
    3. Überweisung auf das Konto des Vereins.
    4. per PayPal

     Die Bankverbindung des Vereins wird durch Aushang bekannt gegeben.


  • § 4 Beitragsverrechnung

    (1) Wer innerhalb eines Geschäftsjahres Mitglied des Vereins wird, zahlt den anteiligen Mitgliedsbeitrag für das Geschäftsjahr. Dieser ist entgegen der Regelung in § 2 dieser Beitragsordnung zwei Wochen nach Beginn der Mitgliedschaft fällig.

    (2) Für das Jahr des Ausscheidens bleibt in jedem Fall die Verpflichtung zur Zahlung eines vollen Jahresbeitrages, ein Anspruch auf Beitragserstattung bei Ausscheiden aus dem Verein besteht gemäß § 6 der Satzung des Vereines nicht, auch die Zahlungsverpflichtung für noch nicht entrichtete Beiträge wird nicht anteilig gekürzt.

    (3) Alle im Verlauf eines Geschäftsjahres geleisteten Zahlungen eines Mitgliedes werden zuerst auf fällige Gebühren und Beiträge angerechnet. Übersteigende Beiträge werden als Spende verbucht 


  • § 5 Zahlungsverzug

    Befindet sich ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrages in Verzug, so kann der Verein das Mitglied  anmahnen.

       

    Folgende Gebühren können dabei dem Mitglied berechnet werden:

    1. Mahngebühr für jede schriftliche Mahnung 2 Euro
    2. Strafgebühr in Höhe von 0,50 Euro für jeden angefangenen Monat, den sich das Mitglied mit dem Beitrag in Verzug befindet.
    3. Strafgebühr in Höhe von 5 Euro für vom Konto des Mitgliedes zurückgegebene Lastschriften
    4. Weiterberechnung aller dem Verein durch den Verzug entstehenden Kosten (Bankgebühren für Rücklastschriften, Porto, Beratungs- und Gerichtsgebühren etc.)

    Schuldet ein Mitglied dem Verein einen Betrag größer als das doppelte des jährlichen Beitrages, kann der Vorstand die Mitgliedschaft des Mitgliedes aufkündigen. Die Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Beiträge bleibt auch bei Ausschluss aus dem Verein bestehen.


  • § 6 Definition der Arten der Mitgliedschaft

    Alle natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Mitglied des Vereins sind, werden als außerordentliche Mitglieder eingestuft.


    Vereinsanschrift

    Förderverein der Löwenzahn Grundschule e.V.

    Herrmann-Aurel-Zieger-Straße 20

    16727 Velten

    Tel.: 03304-502277 

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Satzung

  • § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

    1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Löwenzahn Grundschule und Hort Pusteblume und ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 1745 NP eingetragen.


    2. Der Verein hat seinen Sitz in Velten im Land Brandenburg.


    3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • § 2 Ziel und Zweck des Vereins

    1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung.


    2. Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch

    a) ideelle und materielle Unterstützung der Löwenzahn-Grundschule und Hort Pusteblume (§ 58 Nr. 1 AO)

    b) Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege

    c) Ausstattung des Computerbereiches

    d) Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe

    e) Unterstützung bei der Herausgabe einer Zeitung an der Schule (z.B.: Schülerzeitung, Elternblatt, Fördervereinsrundbrief)

    f) Außendarstellung der Schule

    g) Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen

    h) Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften

    i) Unterstützung des internationalen Schüleraustausches und von Besuchsprogrammen

    j) Unterstützung von Klassen-, Kurs- und Gruppenfahrten

    k) Betrieb einer Cafeteria und Schülerfirma als Zweckbetrieb gem. § 65 der AO

    l) Betrieb einer Schulbibliothek

    m) Gestaltung des Außengeländes

    n) Beschaffung von Sport- und Spielgeräten

    o) Unterstützung von Projekten bei Notlagen im In- und Ausland

    p) Unterstützung von Projekten in Entwicklungsländern

  • § 3 Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


    2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


    3. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 

    a) Auf Beschluss des Vorstandes können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des §3 Nr.26a EStG erhalten.

    b) Die weiteren Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ebenfalls grundsätzlich ehrenamtlich aus.

  • § 4 Mitgliedschaft

    1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen.


    2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.


    3. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.


    4. Die Mitgliedschaft endet durch

    a) Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;

    b) Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person;

    c) Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht oder dessen Ansehen schädigt. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.

    d) Wenn ein Mitglied mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann es aus der Mitgliederliste gestrichen werden.


    5. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.

  • § 5 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind

    1. die Mitgliederversammlung

    2. der Vorstand

  • § 6 Die Mitgliederversammlung

    1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist.

    a) Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. Mail, Fax oder Briefpost) zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.

    b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

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    c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.


    2. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

    a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt.

    b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.

    c) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt. Die Vertretung eines Mitglieds durch eine andere Person ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig.

    d) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.

    e) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

    f) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. 


    3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

    a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung

    b) Entlastung des Vorstandes

    c) Wahl des Vorstandes

    d) Wahl der Kassenprüfer/innen

    e) Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern

    f) Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer/innen

    g) Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags

    h) Beratung über die geplante Verwendung der Mittel

    i) Entscheidung über gestellte Anträge

    j) Änderung der Satzung (Ausnahme § 9 Abs.3)

    k) Auflösung des Vereins


    4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben ist.


    5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden und bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat.


    6. Weitere Einzelheiten zum Ablauf der Mitgliederversammlung können in der „Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung“ geregelt werden.


    7. Online-Mitgliederversammlung und Hybrid-Mitgliederversammlung

    a) Der Vorstand kann nach pflichtgemäßem Ermessen beschließen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben.

    b) Dies ist in der Einladung bekanntzugeben. Online-Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Der Zugang hierzu erfolgt durch persönliche Zugangsdaten und einem gesonderten Passwort. Die Mitglieder erhalten ihre Zugangsdaten und das Passwort durch eine gesonderte E-Mail spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein angegebene E-Mail-Adresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten und das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.


  • § 7 Der Vorstand

    1. Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:

    a) Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)

    b) Stellvertretende/r Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)

    c) Schatzmeister/in (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)

    d) Stellvertretende/r Schatzmeister/in

    e) Schriftführer/in

    f) Stellvertretende/r Schriftführer/in

    g) Vertretung der Schulleitung

    h) Vertretung der Hortleitung

    i) Beisitzer, die bei Bedarf in den erweiterten Vorstand berufen werden können


    2. Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.


    3. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.


    4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.


    5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Sitzungsleitung gegenzuzeichnen ist.


    6. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.


    7. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand für jeweils ein Jahr bestellt und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Eine Bestellung ist jederzeit widerrufbar. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer/innen vorschlagen.


    8. Die Beisitzer/innen könne vom Vorstand mit Aufgaben betraut werden. Sie sind zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes einzuladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen.


    9. Die Mitglieder des Vorstands und die Beisitzer können nur bei Schäden haftbar gemacht werden, die aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln entstanden sind.

  • § 8 Kassenprüfer/innen

    1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.


    2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.

  • § 9 Satzungsänderungen

    1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.


    2. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.


    3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

  • § 10 Auflösung

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.


    2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Löwenzahn Grundschule in Velten.

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